RKSV 2017


Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen und Kassenwaagen laut RKSV mit Stichtag 01.04. 2017 vorgeschrieben ist.

 

Welche Voraussetzungen/Anforderungen muss eine Registrierkassa ab 1.4.2017 erfüllen? (Quelle: www.wko.at)

  • Die Kasse muss eine Kassenidentifikationsnummer aufweisen, die über FinanzOnline gemeldet werden muss.
  • Die Kasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung (HSM oder Chipkartenleser) mit einer Signaturerstellungseinheit verfügen.
  • Jeder Beleg muss mit einem maschinenlesbaren Code versehen werden.
  • Jeder einzelne Barumsatz, sowie die nachfolgenden erklärten Monats- und Schlussbelege, werden elektronisch signiert. Dabei ist eine elektronische Signatur von der Signaturerstellungseinheit anzufordern und auf dem zugehörigen Beleg als Teil des maschinenlesbaren Codes anzudrucken.
  • Die Kasse muss einen Startbeleg, der eine Prüfung entsprechend §6(4) RKSV ermöglicht, erzeugen können.
  • Ein Datenerfassungsprotokoll (DEP), in dem jeder einzelne Barumsatz inkl. der elektronischen Signatur zu erfassen und abzuspeichern ist, ist zu führen.
  • Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze werden laufend aufsummiert(Umsatzzähler).
  • Der Umsatzzähler muss mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsseltwerden können.
  • Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit entsprechend exportiert werden können.
  • Die Kasse muss im Falle einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) erstellen können.
  • Eine quartalsweise Sicherungsfunktion, die es ermöglicht die Daten des Datenerfassungsprotokolls auf einen externen Datenträger zu speichern, muss zur Verfügung stehen.
  • Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann. 

 

Was passiert, wenn man ab 01.04.2017 keinen Manipulationsschutz hat?